Die in Stufe 3 zitierten Texte sind direkt aus
Die englische Fassung der Texte auf Stufen 1 und 2 wurde von Dr. Marisa Fernandez, in Zusammenarbeit mit dem Redaktionsteam von www.greenfacts.org und dem Generaldirektorat Gesundheit und Verbraucher der Europäischen Union, geschrieben.
Diese Veröffentlichung wurde von Cogeneris im Rahmen eines Vertrages mit dem Generaldirektorat Gesundheit und Verbraucher der Europäischen Union verfasst.
Der SCCS liefert Gutachten zu Fragen, die alle Arten von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken (insbesondere chemische, biologische, mechanische und andere physikalische Risiken) von Non-Food-Konsumgütern betreffen (z. B.: kosmetische Mittel und ihre Inhaltsstoffe, Spielzeug, Textilien, Kleidung, Körperpflegemittel und Haushaltsprodukte wie Waschmittel, etc.) und von Dienstleistungen (z. B.: Tätowieren, künstliches Bräunen der Haut, etc.).
Weitere Informationen auf Englisch über den SCCS:
http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/index_en.htm
Als ein Ergebnis der öffentlichen Konsultation über Parfümeriewaren, die am 27. Januar 2007 endete, gab es weitere Anfragen und Informationen zu bedeutenden und/oder häufig verwendeten Allergenen, außer denjenigen, die für die Verordnung vorgeschlagen sind, wie etwa Farnesol, Citral, Linalool und Hydroxyisohexyl-3-Cyclohexencarboxaldehyd. Diese Substanzen waren nicht Teil der Konsultation aber sie gehören alle zu den 26 Duftstoffen, die bei Vorhandensein unter gewissen Bedingungen in kosmetischen Produkten auf diesen angegeben werden sollten.
Die 26 Duftstoffe wurden zur öffentlichen Einsichtnahme in den Anhang III der Kosmetikrichtlinie durch die 7. Änderung (2003/15/EG) auf der Grundlage des SCCNFP- Entwurfsgutachtens (SCCNFP/0017/98), veröffentlicht am 30. September 1999, eingeführt und das endgültige Gutachten durch den SCCNFP in der Plenarsitzung am 8. Dezember 1999 angenommen.
13 der in diesem Gutachten aufgeführten allergenen Duftstoffe verlauteten häufig als allgemein anerkannte Kontaktallergene für Verbraucher und sind somit von größter Wichtigkeit; elf weitere sind weniger gut dokumentiert. Siehe die unten stehenden Listen vom Gutachten.
Zur damaligen Zeit gab es nur ungenügende wissenschaftliche Daten, um die Bestimmung von Dosis-Wirkungs-Beziehungen und/oder Grenzwerten für diese Allergene zu ermöglichen. Nichtsdestoweniger wurden in einer pragmatischen administrativen Entscheidung die jeweiligen Grenzwerte von 0,01% und 0,001% für Rinse-off-Präparate bzw. auf der Haut verbleibende Mittel festgelegt.
Wissenschaftliche Informationen sowohl allgemeiner als auch spezifischer Art wurden der Europäischen Kommission vorgelegt, um den SCCS um eine Überprüfung der 26 Duftstoffe zu bitten im Hinblick auf weitere Beschränkungen und sogar mögliche Streichungen von der Liste.
Das
Der SCCS wurde gebeten, in seinem
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