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Wasserstoffperoxidhaltige Zahnbleichmittel & Mundpflegeprodukte

 

Über diese Veröffentlichung zu Zahnbleichmitteln & Mundpflegeprodukten

  1. Quellenmaterial für diese Veröffentlichung
  2. Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“ (SCCP)
  3. Hintergrund des Gutachtens des Wissenschaftlichen Ausschusses „Konsumgüter“
  4. Spezielle Fragen der Europäischen Kommission an den Wissenschaftlichen Ausschuss „Konsumgüter“

1. Quellenmaterial für diese Veröffentlichung

Das Material der auf Stufe 3 vorgehaltenen Texte stammt direkt aus dem Gutachten  "Opinion on Hydrogen peroxide, in its free form or when released, in oral hygiene products and tooth whitening products" (SCCP/ 1129/07), einem Bericht des Wissenschaftlichen Ausschusses „Konsumgüter“ (SCCP) der Europäischen Kommission von 2007.

Level 1 & 2 wurden in Zusammenarbeit von dem GreenFacts Redaktionsteam und der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher der Europäischen Kommission geschrieben und zusammengefasst.

Diese Kopublikation wurde von GreenFacts im Rahmen eines Vertrages mit dem Generaldirektorat Gesundheit und Verbraucher der Europäischen Union verfasst.

2. Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“ (SCCP)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“ (SCCP) wurde von der Europäischen Kommission im Jahr 2004 eingesetzt, um die Kommission in Fragen der Sicherheit von Konsumgütern (Non-Food-Konsumgütern) wissenschaftlich zu beraten. Er trat an die Stelle des früheren Wissenschaftlichen Ausschusses „Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse“ (SCCNFP).

Die vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Konsumgüter“ erteilten Auskünfte sollen es den mit dem Risikomanagement betrauten Personen ermöglichen, angemessene und notwendige Maßnahmen zu ergreifen, um den Verbraucherschutz zu garantieren.

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“ befasst sich mit Fragen der Sicherheit und allergieauslösender Eigenschaften kosmetischer Mittel und Inhaltstoffe in Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher. Er kümmert sich um Konsumgüter (beispielsweise Spielzeug, Textilien, Kleidung, Körperpflegeprodukte), um Haushaltsprodukte (beispielsweise Reinigungsmittel) und um verbrauchernahe Dienstleistungen (beispielsweise Tätowierungen).

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“ besteht aus höchstens 19 Mitgliedern. Als personelle Reserve stehen Kandidaten zur Verfügung, die für eine Position im Wissenschaftlichen Ausschuss geeignet sind, hierfür aber nicht ernannt wurden. Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses „Konsumgüter“ werden auf der Grundlage ihres Fachwissens und ihrer Erfahrung in den jeweiligen Fachgebieten ernannt. Ihre geografische Streuung reflektiert die Vielfalt der wissenschaftlichen Probleme und Ansätze in den Ländern der Europäischen Union (EU). Die Berufung eines Experten erfolgt für drei Jahre und kann in aufeinander folgenden Perioden höchstens drei Mal erneuert werden. Im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission kann sich der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“ an externe Fachexperten wenden.

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“ arbeitet auf der Grundlage der Unabhängigkeit, Transparenz und Vertraulichkeit. Die Mitglieder erklären ihre Bereitschaft im öffentlichen Interesse zu handeln und legen ihre persönliche Interessenslage offen. Bitten um Meinungen, Tagesordnungen, Protokolle und Stellungnahmen werden veröffentlicht, wobei auf die Wahrung von Handels- und Wirtschaftsgeheimnissen geachtet wird.

Bis Mitte 2008 hat der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“ nahezu 150 Gutachten oder Stellungnahmen, beispielsweise zu Duftstoffen, Haarfärbemitteln, Konsumgütern, Kondomen, UV-Filtern und anderen Substanzen verabschiedet. Weitere Informationen über den Wissenschaftlichen Ausschuss „Konsumgüter finden sich unter
http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_sccp/04_sccp_de.htm 

3. Hintergrund des Gutachtens des Wissenschaftlichen Ausschusses „Konsumgüter“

Das 2007 veröffentlichte Gutachten  "Opinion on Hydrogen peroxide, in its free form or when released, in oral hygiene products and tooth whitening products" (SCCP/ 1129/07) ist eine, voraussichtlich letzte, umfassende Bewertung der Sicherheit von Wasserstoffperoxid in Mundhygieneprodukten. Das Gutachten beinhaltet alle relevanten Informationen früherer Berichte, sowie die der Öffentlichkeit verfügbaren wissenschaftlichen Fakten, die seit dem vorherigen Gutachten des SCCP vom 15. März 2005  "Hydrogen Peroxide in Tooth Whitening Products" (SCCP/0844/04) veröffentlicht wurden.

Schon zuvor hatte der Wissenschaftliche Ausschuss „Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse“ (der Vorgänger des Wissenschaftlichen Ausschusses „Konsumgüter“) in seinem Gutachten vom 23. Juni 1999 (SCCNFP/0158/99), bereits den Gebrauch von Wasserstoffperoxid in Zahnpasten und Mundspülungen geprüft, und war zu der Schlussfolgerung gekommen, dass „eine Erhöhung von Wasserstoffperoxid (und Äquivalente) in Zahnpasten und Mundspülungen bis 3.6% nicht zulässig ist[…]“.

Zur gleichen Zeit wurde in dem Gutachten vom 17. Februar1999 (SCCNFP/0058/99) der Gebrauch von Wasserstoffperoxid (und Äquivalente) in Zahnaufhellern untersucht; dieses Gutachten wurde mehrfach überarbeitet.

4. Spezielle Fragen der Europäischen Kommission an den Wissenschaftlichen Ausschuss „Konsumgüter“

In seinem Gutachten  "Opinion on Hydrogen peroxide, in its free form or when released, in oral hygiene products and tooth whitening products" (SCCP/ 1129/07) sollte der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“ folgende Fragen behandeln:

Die Direktive 76/768/EEC über die Angleichung der Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Kosmetischen Produkten (Kosmetik Direktive) limitiert in Annex III, Teil 1, n°12, die Menge von Wasserstoffperoxid (oder Äquivalente) auf 0.1% in Mundhygieneprodukten. Die Kosmetikdirektive nennt mehrere Vorschriften, die die Sicherheit des Verbrauchers garantieren:

  • Auflage einer spezifischen Kennzeichnung;
  • Auflage der Erstnutzung durch einen Experten;
  • Auflage der ausschließlichen Nutzung durch Experten.

Um entscheiden zu können, welche dieser Möglichkeiten am geeignetsten ist, muss die Kommission vom SCCP über mögliche Bedenken informiert werden und wie diese Bedenken wissenschaftlich angesprochen werden können.

Schlussfolgerung


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