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Duftstoffallergien

 

Über diese Veröffentlichung zu Duftstoffallergien

  1. Quellenmaterial für diese Veröffentlichung
  2. Wissenschaftlicher Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS)
  3. Hintergrund zur Stellungnahme
  4. Spezifische Fragen, die dem SCCS von der Europäischen Kommission gestellt wurden

1. Quellenmaterial für diese Veröffentlichung

Die in Stufe 3 zitierten Texte sind direkt aus  "Stellungnahme zu Duftstoffallergenen in kosmetischen Produkten", eine vom SCCS (Wissenschaftlicher Ausschuss "Verbrauchersicherheit") der Europäischen Kommission im Jahr 2010 erstellte Stellungnahme. of the European Commission.

Die englische Fassung der Texte auf Stufen 1 und 2 wurde von Dr. Marisa Fernandez, in Zusammenarbeit mit dem Redaktionsteam von www.greenfacts.org und dem Generaldirektorat Gesundheit und Verbraucher der Europäischen Union, geschrieben.

Diese Veröffentlichung wurde von Cogeneris im Rahmen eines Vertrages mit dem Generaldirektorat Gesundheit und Verbraucher der Europäischen Union verfasst.

2. Wissenschaftlicher Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS)

Der SCCS liefert Gutachten zu Fragen, die alle Arten von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken (insbesondere chemische, biologische, mechanische und andere physikalische Risiken) von Non-Food-Konsumgütern betreffen (z. B.: kosmetische Mittel und ihre Inhaltsstoffe, Spielzeug, Textilien, Kleidung, Körperpflegemittel und Haushaltsprodukte wie Waschmittel, etc.) und von Dienstleistungen (z. B.: Tätowieren, künstliches Bräunen der Haut, etc.).

Weitere Informationen auf Englisch über den SCCS:
http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/index_en.htm 

3. Hintergrund zur Stellungnahme

Als ein Ergebnis der öffentlichen Konsultation über Parfümeriewaren, die am 27. Januar 2007 endete, gab es weitere Anfragen und Informationen zu bedeutenden und/oder häufig verwendeten Allergenen, außer denjenigen, die für die Verordnung vorgeschlagen sind, wie etwa Farnesol, Citral, Linalool und Hydroxyisohexyl-3-Cyclohexencarboxaldehyd. Diese Substanzen waren nicht Teil der Konsultation aber sie gehören alle zu den 26 Duftstoffen, die bei Vorhandensein unter gewissen Bedingungen in kosmetischen Produkten auf diesen angegeben werden sollten.

Die 26 Duftstoffe wurden zur öffentlichen Einsichtnahme in den Anhang III der Kosmetikrichtlinie durch die 7. Änderung (2003/15/EG) auf der Grundlage des SCCNFP- Entwurfsgutachtens (SCCNFP/0017/98), veröffentlicht am 30. September 1999, eingeführt und das endgültige Gutachten durch den SCCNFP in der Plenarsitzung am 8. Dezember 1999 angenommen.

13 der in diesem Gutachten aufgeführten allergenen Duftstoffe verlauteten häufig als allgemein anerkannte Kontaktallergene für Verbraucher und sind somit von größter Wichtigkeit; elf weitere sind weniger gut dokumentiert. Siehe die unten stehenden Listen vom Gutachten.

Zur damaligen Zeit gab es nur ungenügende wissenschaftliche Daten, um die Bestimmung von Dosis-Wirkungs-Beziehungen und/oder Grenzwerten für diese Allergene zu ermöglichen. Nichtsdestoweniger wurden in einer pragmatischen administrativen Entscheidung die jeweiligen Grenzwerte von 0,01% und 0,001% für Rinse-off-Präparate bzw. auf der Haut verbleibende Mittel festgelegt.

Wissenschaftliche Informationen sowohl allgemeiner als auch spezifischer Art wurden der Europäischen Kommission vorgelegt, um den SCCS um eine Überprüfung der 26 Duftstoffe zu bitten im Hinblick auf weitere Beschränkungen und sogar mögliche Streichungen von der Liste.

Das  "Gutachten zu Duftstoffallergenen in kosmetischen Mitteln", wurde am 26.-27. Juni 2012 vom SCCS angenommen.

4. Spezifische Fragen, die dem SCCS von der Europäischen Kommission gestellt wurden

Der SCCS wurde gebeten, in seinem  "Gutachten zu Duftstoffallergenen in kosmetischen Mitteln" folgende Punkte nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu beurteilen:

  1. Ist der SCCS noch der Ansicht, dass die derzeit in Anhang III, in den Einträgen 67-92, für Kennzeichnungszwecke aufgeführten Duftstoffallergene diejenigen Duftinhaltsstoffe darstellen, die dem Verbraucher zur Kenntnis gebracht werden müssen, wenn sie in kosmetischen Mitteln vorkommen?
  2. Kann der SCCS einen auf verfügbaren wissenschaftlichen Daten basierenden Grenzwert für ihren sicheren Gebrauch festlegen?
  3. Kann der SCCS Substanzen angeben, bei denen chemische Vorgänge (z. B. Stoffwechsel, Oxidation und Hydrolyse) möglicherweise zu Kreuzreaktivität und neuen Allergenen führen, die für den Verbraucherschutz von Bedeutung sind?

Lesen Sie die Zusammenfassung ...


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